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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Streiff & Helmold GmbH und der Richard Bretschneider GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für Verträge der Streiff & Helmold GmbH, der Richard Bretschneider GmbH und seinen verbundenen Unternehmen („Streiff“, „wir“ oder „Auftraggeber“) mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“) über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Waren“ oder „Produkte“ ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten entsprechend auch für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen. An die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung. Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten insgesamt nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch für Klauseln in Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht entgegenstehen. Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. 

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. 

1.6. Bei baulichen Maßnahmen gelten, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ergänzend zu den vorliegenden Bedingungen die VOB, Teil B und C und Ergänzungsband in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

1.7. Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen; die jeweils aktuelle Fassung der Einkaufsbedingungen ist unter https://www.streiff.de/rechtliches/allgemeine-einkaufsbedingungen/ und www.bretschneider.de/de/unternehmen/aeb abrufbar. 

2. Vertragsabschluss (Angebote, Bestellung, Änderungen, Beschaffungsrisiko)

2.1. Angebote sind uns gegenüber verbindlich und kostenlos abzugeben. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln.

2.2. Der Lieferant ist an sein Angebot für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang des Angebots bei uns gebunden.

2.3. Ein Vertrag kommt mit uns nur zustande, wenn wir den Auftrag mindestens in Textform erteilen oder bestätigen. Schweigen wir auf ein Angebot eines Lieferanten, gilt dies nicht als Zustimmung bzw. Annahme des Angebots. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden auf Auftragsbestätigungen bzw. ähnliche Schreiben des Lieferanten keine Anwendung. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.4. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Die Bestellung kann darüber hinaus auch per E-Mail oder Telefax erfolgen. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Wir erwarten eine vorbehaltlose schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers mit Angabe unserer Bestell- und Materialnummer/Bezeichnung innerhalb von drei Werktagen nach Bestelldatum, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben. Eine verspätete Annahme des Angebots gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.5. Wir können auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag, Einzelaufträge oder Abrufkontingente ganz oder teilweise kostenfrei stornieren, sofern dies für den Lieferanten zumutbar ist, d. h. insbesondere mit angemessener Vorlauffrist erfolgt. Bei diesen Änderungen sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- bzw. Leistungstermine angemessen zu berücksichtigen. Pauschalierte Abgeltungen für vom Lieferanten geltend gemachte Mehraufwendungen wegen der Vertragsänderung oder Stornierung werden nicht anerkannt und sind nicht geschuldet.

2.6. Der Lieferant übernimmt das Beschaffungsrisiko für von ihm geschuldeten Lieferungen und Leistungen für seine gesamte Vorlieferkette, insbesondere hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten.

3. Vertragserfüllung (Liefer- bzw. Leistungszeit, Lieferung bzw. Leistung)

3.1. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind verbindlich und nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig; teilt der Lieferant einseitig kürzere Lieferfristen mit, muss er sich an diesen festhalten lassen. Innerhalb der Frist bzw. zum Termin muss die Ware am Erfüllungsort eingegangen sein. Für den Eintritt der gesetzlichen Verzugsfolgen bedarf es bei entsprechenden Terminen/Fristen keiner zusätzlichen Mahnung. Vor Ablauf der Frist bzw. vor dem Termin sind wir nicht zur Annahme verpflichtet. Bei zu erwartenden Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen und einen neuen Liefer-/Leistungstermin vorzuschlagen, der so nah als möglich beim ursprünglichen Liefer-/Leistungstermin liegen muss. Wir sind ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Termin nicht einverstanden sind und der Lieferant eine Lieferung/Leistung innerhalb einer von uns vorgeschlagenen angemessenen Nachfrist verweigert oder nicht ausführt. Erklären wir uns mit einem vom Lieferanten angebotenen neuen Termin einverstanden, so liegt hierin keine Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins bzw. der Liefer-/Leistungsfrist. Der Eintritt von Verzug sowie Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung bleiben davon und von der Setzung einer angemessenen Nachfrist durch uns unberührt.

3.2. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung ganz oder teilweise in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz/Rücktritt) in vollem Umfang zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Zusätzlich können wir ab dem Eintritt des Verzuges vom Lieferanten einen pauschalierten Schadenersatz von 0,3 % des Bestellwertes der in Verzug befindlichen Ware pro Werktag, maximal jedoch 5 % des Bestellwertes der in Verzug befindlichen Ware, verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.3. Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen Verträgen mit einer Teillieferung/-leistung in Verzug, sind wir auch berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.

3.4. „Höhere Gewalt“, d. h. unabwendbare von außen kommende Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Attacken, Streiks, Arbeitskampf, Aufstand, Aufruhr, Pandemien, Naturkatastrophen, schwere Unwetter etc. befreien die jeweilige Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von unserer Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung. Die jeweils betroffene Partei gibt der anderen Partei in diesem Fall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen. Die Lieferung hat nach der Benachrichtigung über den Fortfall des Ereignisses unverzüglich zu erfolgen. Wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die Höhere Gewalt verursachten Verzögerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Störungen in den globalen Lieferketten, welche die Beschaffung erschweren, insbesondere Lieferverzögerungen und Lieferausfälle bei den Vorlieferanten des Lieferanten infolge von Energie- und/oder Rohstoffversorgungsproblemen oder aufgrund wirtschaftlich erschwerter Bedingungen, sind ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Höhere Gewalt, auch wenn diese für den Lieferanten im Einzelfall ggf. nicht vorhersehbar waren.

3.5. Die Lieferung/Leistung von Teilmengen, Mehr- oder Minderlieferungen ist nicht zulässig, wenn wir dem nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Nehmen wir Teillieferungen auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten und kein Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten. Bei Mehrlieferungen ohne Zustimmung behalten wir uns vor, die Annahme der Mehrmenge oder der kompletten Lieferung zu verweigern. Soweit uns eine Trennung der Mengen nicht zumutbar oder diese praktisch nicht möglich ist, sind wir berechtigt, Mehrlieferungen auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden.

3.6. Für unseren Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.

3.7. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Bestellnummer, genaue Bezeichnung der Ware, Materialnummer oder Artikelnummer, Gewicht sowie der gelieferten Menge je Position beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

3.8. Soweit vorhanden, sind Datenblätter und bei Gefahrstoffen die Sicherheitsdatenblätter mitzuliefern.

3.9. Bei der Vertragserfüllung eingesetzte Zulieferer/ Subunternehmer des Verkäufers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.

4. Verpackung, Versand

4.1. Der Versand erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die in unserer Bestellung angegebene Anschrift („Erfüllungsort“).

4.2. Der Lieferant garantiert, dass er alle einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften sowie eventuelle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten einhält. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften und Modalitäten entstehen.

4.3. Der Lieferant sorgt auf eigene Kosten für eine handelsübliche, sachgerechte und saubere Verpackung und garantiert, dass die Ware durch die Verpackung gegen typische Transportschäden, Korrosion und Eindringen von Verunreinigungen oder Feuchtigkeit geschützt ist. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die aus der Nichteinhaltung dieser Vorgabe entstehen.

4.4. Für jede Lieferung ist uns bei Absendung eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer, unseres Bestelldatums, des Produktionswerks, der Lieferadresse, des Inhalts, der Verpackungsart, der Kolli-Nr. und des Gewichts zu übersenden.

4.5. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Bestellnummer, genaue Bezeichnung der Ware, Materialnummer oder Artikelnummer, Gewicht sowie der gelieferten Menge je Position beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.6. Die Versandgefahr geht, sofern nicht anders vereinbart, erst mit erfolgter Ablieferung – d. h. die Übergabe am Erfüllungsort – auf uns über.

4.7. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial und Transportbehelfe auf unser Verlangen auf seine Kosten wieder bei uns abzuholen.

5. Versicherungen

5.1. Kosten für Versicherung gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde.

5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Liefer- bzw. Auftragsbeziehung, d. h. bis zum Ablauf der Verjährung aller Ansprüche, die sich aus der vertraglichen Beziehung ergeben können, eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftungsschäden einschließlich des Rückrufrisikos, mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (mind. 2 Mio.  pro Personen- bzw. pro Sach- und pro Vermögensschaden) auf eigene Kosten zu unterhalten und uns hierüber auf Verlangen Nachweise vorzulegen. Verfügt der Lieferant nicht über einen entsprechenden Versicherungsschutz oder weigert er sich auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die Nachweise darüber vorzulegen, sind wir zum Rücktritt berechtigt und können vom Lieferanten den Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.

5.3. Unsere Ansprüche sind nicht auf die Versicherungssummen beschränkt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Der Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.

6.2. Der in unserer Bestellung oder dem jeweils maßgeblichen Einzelvertrag/Abrufvertrag o.ä. ausgewiesene Preis ist bindend und schließt Nachforderungen des Lieferanten aus. Er schließt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wird, Lieferung „frei Haus” bis zum Erfüllungsort sowie Verpackung ein. Wir widersprechen ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferanten enthalten. Im Fall nachweislich gestiegener Rohstoff- und Produktionskosten in erheblichem Umfang sind wir bereit, nach Treu und Glauben mit dem Lieferanten über eine Berücksichtigung bei künftigen Bestellungen zu sprechen. Bis zu einer Einigung gelten die bisherigen Preise fort. Einem einseitigen Preisanpassungsrecht des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Insbesondere stellt die etwaige Feststellung einer Gasmangellage kein Ereignis dar, das den Lieferanten ohne weiteres zur Preisanpassung berechtigen würde.

6.3. Rechnungen sind nach vollständiger mangelfreier Ablieferung am Erfüllungsort und Vorlage aller etwaigen Begleitdokumente unter Angabe der Bestellnummer und des Bestelldatums für jeden Auftrag gesondert mindestens in Textform an uns zu senden und müssen die Angabe enthalten, ob der Auftrag erledigt ist oder welche Mengen bzw. Stücke noch zu liefern sind. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen und die Rechnung muss auch im Übrigen prüfbar sein und den umsatzsteuerlichen Vorgaben genügen („Ordnungsgemäße Rechnung“). Aus der Rechnung müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung erkennbar sein.

6.4. Rechnungen können wir innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach 30 Tagen netto bezahlen. Die Frist beginnt mit Zugang der Rechnung bei uns, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Lieferung am Bestimmungsort eintrifft.

6.5. Bei fehlerhafter Lieferung bzw. Leistung oder Übersendung einer nicht „Ordnungsgemäßen Rechnung“ sind wir berechtigt, die Rechnung zurückzuweisen und die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung/Rechnungsübersendung ohne Verlust von Skonti zurückzuhalten.

7. Abtretung, Aufrechnung; Auftragsweitergabe, Änderungen Firma, Änderung Produktion; Lohnveredelung; Mitwirkungshandlungen durch uns

7.1. Abtretungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen solcher Ansprüche zu, die unbestritten von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.2. Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder Teile des Auftrags durch Dritte ausführen zu lassen, wobei es für die Eigenschaft als Dritter nicht darauf ankommt, ob es sich bei diesem um ein mit dem Lieferanten verbundenes Unternehmen handelt. Erteilen wir diese Zustimmung, bleibt der Lieferant dennoch für seine Vertragspflichten verantwortlich und haftet für den Dritten wie für eigenes Handeln.

7.3. Der Lieferant hat uns jede Änderung im Gesellschafterkreis und jede Änderung der Firma unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.4. Sofern der Lieferant beabsichtigt, seine Produktion insgesamt einzustellen oder die Produktion der vertragsgegenständlichen Ware zu ändern oder einzustellen, hat er uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sofern unsere letzte Bestellung der Ware nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Er stellt sicher, dass die vertragsgegenständliche Ware mindestens 12 Monate nach der Mitteilung noch an uns lieferbar ist.

7.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für Zahlungsverzug gelten allein die gesetzlichen Vorschriften.

7.6. Wenn der Lieferant für uns als Lohnveredeler tätig wird, hat er eine Wareneingangskontrolle der ihm zur Lohnveredelung gelieferten Ware durchzuführen und uns über etwaige Mängel an der Ware vor Beginn der Lohnveredelung zu informieren sowie mit uns die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Unterlässt er dies, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht zur Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt unberührt.

7.7. Wenn uns nach dem Vertrag Mitwirkungshandlungen obliegen (z. B. im Bereich der Lohnveredelung die Einreichung von Spezifikationen), so führt die nicht rechtzeitige Erbringung derartiger Mitwirkungshandlungen dazu, dass sich die vereinbarten Liefertermine/-fristen entsprechend verschieben, sofern und soweit uns der Lieferant auf die seines Erachtens nicht erbrachte Mitwirkungshandlung mindestens in Textform rechtzeitig hingewiesen hat. Ein Entschädigungsanspruch wegen nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen steht dem Lieferanten nicht zu, da es sich lediglich um Obliegenheiten handelt, die in unserem Interesse liegen.

7.8. Erbringen wir Mitwirkungshandlungen oder machen wir Vorgaben für den Herstellungsprozess oder die Rohstoffauswahl, so ist der Lieferant verpflichtet, uns darauf hinzuweisen, wenn und soweit erkennbar wird, dass die Mitwirkungshandlung oder die Vorgabe zu einem Mangel der Ware führen kann.

8. Gewährleistung, Haftung, Verjährung

8.1. Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferung. Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch, aber nicht nur des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts), den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden sowie der von uns übergebenen Spezifikation, den weiteren subjektiven und objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) und den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag sowie der Konformitätserklärung entspricht.

8.2. Sind im Einzelfall Abweichungen von der Spezifikation, den weiteren subjektiven Anforderungen oder den Angaben in der Bestellung erforderlich oder zweckmäßig oder sollten Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung bestehen, muss der Lieferant uns unverzüglich darauf hinweisen. Wir werden dem Lieferanten dann schnellstmöglich mitteilen, ob und welche der Änderungen umgesetzt werden sollen. Die Haftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Verändern sich durch die Änderung die dem Lieferanten durch die Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, sind sowohl wir als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung des dem Lieferanten zustehenden Entgelts zu verlangen.

8.3. Der Lieferant garantiert ferner, dass die Ware bzw. Leistung für den vereinbarten oder sich aus der Art der Ware bzw. Leistung ergebenden vorgesehenen Gebrauch geeignet ist und dass sie keine verbotenen oder unbewerteten Stoffe enthält. Bei Ware, die für die Verpackung von Lebensmitteln bzw. Spielzeug verwendet wird, garantiert der Lieferant, dass die Ware auch für einen Kontakt mit Lebensmitteln bzw. mit Spielzeug geeignet ist und dass ein solcher Kontakt keine negativen Auswirkungen auf das Lebensmittel bzw. Spielzeug hat. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Ware bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (vgl. Ziffer 8.11.) ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Qualität gelagert werden kann.

8.4. Der Lieferant garantiert, dass die Ware ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

8.5. Der Lieferant garantiert, die Bestellung/den Auftrag so auszuführen, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel, das Maschinenschutzgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften der einschlägigen Berufsgenossenschaft, die brandschutzrechtlichen Vorschriften sowie die jeweils neuesten Fassungen der DIN- und VDE-Bestimmungen sowie die Vorgaben für CE-Kennzeichen beachtet werden. Die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sind auch dann zu beachten, wenn der Lieferant nicht unmittelbar im Anwendungsbereich des Gesetzes liegen sollte.

8.6. Ist die gelieferte Ware/Leistung von uns oder unseren Abnehmern für den Lieferanten erkennbar für eine Verwendung in Ländern außerhalb der Europäischen Union vorgesehen, übernimmt der Lieferant die Garantien nach den Ziffern 8.1. bis 8.5. auch für solche Länder, die nach dem Vertrag für ihn als Abnehmer erkennbar gewesen sind.

8.7. Für unsere Rechte bei Sach- oder Rechtsmängeln nach dieser Ziffer 8 und nach Gesetz gelten die gesetzlichen Vorschriften: Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache/Erbringung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst durchführen oder von Dritten durchführen lassen. In dringenden Fällen sind wir zur Selbstvornahme auch vor Ablauf einer Nachfrist berechtigt, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung schriftlich und verbindlich bestätigt, dass er zur unverzüglichen Nacherfüllung bereit und in der Lage ist. Eigenleistungen können wir bei Selbstvornahmen zu drittüblichen Marktpreisen abrechnen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte unberührt.

8.8. Der Lieferant trägt bei Mängeln unabhängig von einem Verschulden alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Verwahr- und Verwertungskosten, Ein- , Aus- und Wiedereinbaukosten mangelhafter Teile, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und sonstigen Kosten beim Austausch mangelhafter Teile.

8.9. Soweit wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht- oder Schlechterfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen beschränkt werden.

8.10. Unser Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vom Rücktritt oder einer Minderung unberührt. Bedingungen des Lieferanten, die die Haftung auf Schadenersatz in bestimmten Fällen (z. B. leichte Fahrlässigkeit) ausschließen oder dem Grunde oder der Höhe nach beschränken, werden nicht anerkannt.

8.11. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche wg. Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach 36 Monaten, sofern keine längere gesetzliche Verjährungsfrist gilt und der Ablauf der Verjährung nicht gehemmt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware am Erfüllungsort bzw. der Abnahme der Leistung. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, beträgt die Gewährleistungs-zeit 36 Monate nach Bereitstellung der Ware/Leistung zur Abnahme. Sonstige Haftungsansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.

8.12. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten beschafft, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gewährleistungsfrist für das mit der gelieferten Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch 6 Monate nach Lieferung der Ware an uns.

8.13. Liefert der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, beginnt die Verjährungsfrist für die ersatzweise gelieferte Ware mit deren Anlieferung am Erfüllungsort neu zu laufen. Bei einem nachgebesserten Teil beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung/ Abnahme der Nachbesserung insgesamt neu zu laufen.

8.14. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt und auch dann zu, wenn wir oder ein Dritter die mangelhafte Ware weiterverarbeitet hat. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.15. Bevor wir einen vom Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

9. Rügeobliegenheit

9.1. Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

9.2. Rügen, die beim Lieferanten innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei offenen Mängeln gerechnet ab Wareneingang und bei versteckten Mängeln gerechnet ab Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Die Frist wird auch durch mündliche und fernmündliche Rüge gewahrt.

9.3. Der Rügeobliegenheit ist Genüge getan, wenn wir dem Lieferanten die Mängel in einer Weise beschreiben, dass der Lieferant der Mangelursache nachgehen kann. Bedarf es nach Auffassung des Lieferanten darüber hinaus weiterer Informationen zur Ermittlung der Mangelursache, so wird er uns hiervon mindestens in Textform Mitteilung machen.

9.4. Die vorläufige Behandlung der beanstandeten Ware richtet sich grundsätzlich nach § 379 HGB. Der Lieferant beteiligt sich hälftig an den laufenden Verwahr- und etwaigen Verwertungskosten. Soweit die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, erstatten wir nach Feststellung der entsprechenden Mangelfreiheit der Ware diese Kosten an den Lieferanten. Soweit die Beanstandung zu Recht erfolgt ist, ist der Lieferant verpflichtet, diese Kosten nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.8. insgesamt vollständig zu tragen.

10. Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Wir widersprechen vorsorglich jeder darauf gerichteten Erklärung, insbesondere bezogen auf verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalte. Ein Eigentumsvorbehalt – jedenfalls soweit er über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgeht – bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware frei von Eigentumsrechten Dritter ist. Der Lieferant stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Das gilt auch für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

11. Schutzrechte

11.1. Der Lieferant garantiert, dass die Ware bzw. Leistung frei von Schutzrechten Dritter und geistigem Eigentum Dritter ist und dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Ware bzw. Leistung insbesondere keine Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

11.2. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Verletzungen von den in Ziffer 110.1 genannten Rechten Dritter auf erstes Anfordern frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Das gilt auch für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

11.3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Genehmigungen vom berechtigten Dritten einzuholen, die für die Benutzung der Ware bzw. Leistung erforderlich sind.

11.4. Daneben bestehende gesetzliche Ansprüche, z. B. aus Rechtsmängelhaftung, bleiben unberührt.

11.5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, unsere Handelsnamen, Logos, Marken oder sonstigen Schutzrechte zu seinem eigenen oder zum Nutzen Dritter in Anspruch zu nehmen.

11.6. Ware bzw. Leistungen, die nicht zum Standardangebot des Lieferanten gehören und die er aufgrund unserer Anweisungen oder nach unseren Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen hergestellt hat, dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht Dritten angeboten, verkauft, geliefert oder zur Kenntnis gebracht werden.

11.7. Der Lieferant darf Ware aus seinem Standardprogramm nicht Dritten anbieten, verkaufen, liefern oder anderweitig auf den Markt bringen, wenn unser Handelsname, unser Logo, unsere Marke oder ein sonstiges Schutzrecht von uns darauf erkennbar ist.

12. Arbeitsmaterialien

12.1. Wir behalten das Eigentum und das geistige Eigentum an allen dem Lieferanten zur Angebotserstellung bzw. zur Ausführung der Bestellung/des Auftrages überlassenen oder nach unseren Vorgaben gefertigten Arbeitsmaterialien wie z. B. Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Filmen, Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten, Druckzylindern, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Druckunterlagen, Berechnungen etc. Der Lieferant ist verpflichtet, uns alle erhaltenen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern unverzüglich wieder herauszugeben. Er darf auch keine Kopien oder andere Vervielfältigungen zurückbehalten.

12.2. Der Lieferant darf Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 12.1 nicht für andere Zwecke als die Erfüllung der Bestellung/des Auftrags verwenden. Er darf sie zudem weder Dritten zur Kenntnis bringen noch ihnen zugänglich machen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Lieferant uns zum Schadensersatz verpflichtet.

12.3. Bei Verlust der Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 12.1 ist der Lieferant auf seine Kosten zur Ersatzbeschaffung und zum Schadensersatz verpflichtet.

13. Produkthaftung

13.1. Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die vom Lieferanten gelieferte Ware zurückzuführen ist, hat der Lieferant uns den Schaden zu ersetzen, soweit er durch die von ihm gelieferte Ware verursacht ist. Wird der Schaden durch die von mehreren Lieferanten gelieferte Ware verursacht, haften uns diese als Gesamtschuldner. Ist ein Schaden eingetreten, der typische Folge eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Ware ist, wird vermutet, dass der Schaden darauf beruht. Dem Lieferanten steht der Nachweis offen, dass der Mangel doch nicht kausal für den Schaden war.

13.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 13.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14. Qualitätssicherung

Der Lieferant garantiert, dass er ein nach Art und Umfang geeignetes, dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechendes Qualitätssicherungssystem unterhält, durchführt und dies dokumentiert. Der Lieferant ist verpflichtet, von den durchgeführten Prüfungen, Messungen und Kontrollen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse 10 Jahre zu archivieren und die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Wir sind ohne Vorankündigung berechtigt, das gesamte Qualitätssicherungssystem im Hinblick auf die an uns gelieferte Ware vor Ort durch ein Audit zu den normalen Geschäftszeiten zu überprüfen, wobei wir auf berechtigte Interessen des Lieferanten angemessen Rücksicht nehmen. Im Hinblick auf die an uns gelieferte Ware gewährt uns der Lieferant zudem in die gesamte Dokumentation des Qualitätssicherungssystems auf Verlangen Einsicht und überlässt uns im erforderlichen Umfang Kopien.

15. REACH, RoHS, Gefahrstoffe

15.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und der Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-Richt-linie) sowie deren nationalem Umsetzungsakt in ihrer jeweils gültigen Fassung entspricht. Der Lieferant stellt uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und deren untergesetzlichen Konkretisierungen entsprechende Sicherheitsdatenblätter mit dem entsprechenden Verwendungszweck bzw. die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und deren untergesetzlichen Konkretisierungen erforderlichen Informationen zur Verfügung.

15.2. Die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen entbindet den Lieferanten nicht von der generellen Pflicht, uns über sämtliche Veränderungen an der Ware und den Inhaltsstoffen umgehend und unter Aushändigung eines Datenblattes qualifiziert zu informieren.

15.3 Für Materialien (Stoffe/Zubereitungen) und Gegenstände (z. B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Lagergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit von Menschen, für die Umwelt so-wie für Sachen ausgehen können, und die deshalb eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang oder Abfallentsorgung erfahren müssen, übergibt der Lieferant uns mit dem Angebot, spätestens jedoch vor der Versendung, ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport).

16. Sicherheit

Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, stellt der Lieferant sicher, dass diese die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die brandschutzrechtlichen Vorschriften einhalten sowie die werkseitig erlassene Betriebsordnung beachten. Der Lieferant weist seine Mitarbeiter bzw. Beauftragten laufend auf diese Vorschriften hin. Hilft der Lieferant einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach einer schriftlichen Abmahnung ab oder kommt es zu wiederholten schweren Verstößen gegen diese Vorschriften, sind wir zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schäden und Kosten, die uns aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, erstattet uns der Lieferant.

17. Vermögensverschlechterung

17.1. Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Unternehmen oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die unseren Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten als gefährdet erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzuhalten, bis der Lieferant die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Lieferant innerhalb einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

17.2. Im Falle von sonstigen sachlich begründeten Anhaltspunkten, die die Fortführung einer verlässlichen Geschäftsbeziehung als ernsthaft gefährdet erscheinen lassen und die vom Lieferanten auch nach Anhörung nicht ausgeräumt werden konnten, sind wir auch berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

18. Menschenrechtliche Verantwortlichkeit

18.1. Der Lieferant verpflichtet sich unter anderem,

▪ sich an die Gesetze und behördlichen Vorschriften zu halten, die in dem jeweiligen Land gelten;

▪ keine Form von Korruption oder Bestechung zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen, einschließlich gesetzeswidriger Zahlungsangebote oder ähnlicher Zuwendungen an Regierungsbeamte, um die Entscheidungsfindung zu beeinflussen;

▪ die grundlegenden Arbeitnehmerrechte einzuhalten, wie sie unter anderem von den Vereinten Nationen festgelegt sind;

▪ ausschließlich Arbeitskräfte zu beschäftigen, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter haben; wenn in dem Land, in dem der betroffene Lieferant seine Betriebsstätte unterhält, ein höheres Mindestalter für Beschäftigte besteht, gilt diese Vorschrift;

▪ zu gewährleisten, dass er menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltsstandards bei sich und in seiner Lieferkette angemessen adressiert, wobei die Maßstäbe des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes stets zu beachten sind, insbesondere auch dann, wenn weder wir noch der Lieferant dem Lieferkettengesetz unmittelbar unterfällt;

▪ Mindestanforderungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz festzulegen und bei der Auswahl der eigenen Zulieferfirmen aktiv darauf zu achten, dass diese Betriebe alle Anforderungen gleichfalls einhalten;

▪ die Umweltschutzgesetze zu beachten.

18.2. Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung dieser Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit uns ist. Als Folge stimmt der Lieferant zu, dass er uns im Falle einer Verletzung der Verhaltenspflichten unverzüglich über die eingetretene Verletzung informieren wird.

18.3. Der Lieferant hat bei von ihm mitgeteilten oder von uns erkannten Verletzungen der Verhaltenspflichten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Gelingt dies nach Abmahnung durch uns nicht in angemessener Zeit, so sind wir berechtigt, die bestehenden Verträge außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle erheblicher oder wiederholter Verstöße ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Uns steht ferner das Recht zu, in angemessenem Umfang auch ohne Vorankündigung Audits beim Lieferanten und dessen Vorlieferanten durchzuführen, um die Einhaltung der Verhaltenspflichten zu überprüfen und im Bedarfsfall mit dem Lieferanten Ab-hilfemaßnahmen zu implementieren.

18.4. Der Lieferant haftet für jegliche Schäden, die uns aus einer Zuwiderhandlung gegen die Verhaltenspflichten durch den Lieferanten oder durch einen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten entstehen, und sichert uns diesbezüglich Freistellung zu. Die Haftung tritt allerdings nicht ein, wenn der Lieferant die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

19. Geheimhaltung

19.1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen aus der vorvertraglichen Korrespondenz und aus der Zusammenarbeit streng geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung der Vertragsbeziehung zu verwenden, sofern sie nicht allgemein bekannt oder rechtmäßig von Dritten erlangt sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere Anfrage und Angebot, technische Daten, Bezugsmengen, Preise, Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, sämtliche Unternehmensdaten und alle Arbeitsmaterialien im Sinne von Ziffer 12.1.

19.2. Mitarbeiter, die vom Lieferanten mit der Erstellung des Angebots und/oder der Ausführung unserer Bestellung/unseres Auftrags befasst werden, müssen zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden.

19.3. Erkennt der Lieferant, dass geheim zu haltende Informationen in den unerlaubten Besitz eines Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, hat er uns davon unverzüglich zu unterrichten.

19.4. Verstößt der Lieferant gegen seine Pflichten aus Ziffern 19.1. bis 19.3, haftet er für alle Kosten und Schäden, die uns durch diesen Verstoß entstehen.

19.5. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in Veröffentlichungen auf die Geschäftsbeziehung mit uns hinweisen.

19.6. Die Pflichten aus Ziffern 19.1. bis 19.5. gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung unbefristet fort.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

20.1. Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistung ist der in Ziffer 4.1. beschriebene vereinbarte Anlieferungsort. Zahlungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

20.2. Bei Geschäften mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Lieferanten.

20.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des einheitlichen internationalen UN-Kauf-rechts (CISG). Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen/Leistungen an uns.

20.4. Existiert eine nicht-deutschsprachige Version der Einkaufsbedingungen, ist im Zweifel und bei Widersprüchen ausschließlich diese deutsche Fassung maßgeblich.

Stand: August 2023

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